DSGVO

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Wann sie Pflicht ist und wie du sie durchführst

Die DSFA nach Art. 35 DSGVO ist bei Hochrisiko-Verarbeitungen Pflicht. Erfahre, wann du eine DSFA brauchst, wie der Ablauf aussieht und welche Vorlagen es gibt.

Compliso Team
9 Min. Lesezeit

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist eines der zentralen Instrumente der DSGVO für den risikobasierten Datenschutz. Nach Art. 35 DSGVO muss eine DSFA durchgeführt werden, wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. In der Praxis ist die DSFA für viele Unternehmen relevant — insbesondere wenn Tracking, Profiling, Videoüberwachung oder die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Spiel sind.

Dieser Artikel erklärt, wann eine DSFA Pflicht ist, wie die Schwellwertanalyse funktioniert, wie du eine DSFA in 7 Schritten durchführst und welche Vorlagen und Tools die deutschen Aufsichtsbehörden bereitstellen.

Was ist eine DSFA?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (englisch: Data Protection Impact Assessment, DPIA) ist eine systematische Analyse der Risiken, die eine geplante Datenverarbeitung für die betroffenen Personen mit sich bringt. Sie dient dazu:

  • Risiken frühzeitig zu erkennen — bevor die Verarbeitung beginnt
  • Gegenmaßnahmen zu definieren — um Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren
  • Die Rechenschaftspflicht zu erfüllen — dokumentierter Nachweis der Risikobetrachtung (Art. 5 Abs. 2 DSGVO)

Die DSFA muss vor Beginn der Verarbeitung durchgeführt werden (Art. 35 Abs. 1: “vor der Verarbeitung”). Eine nachträgliche DSFA ist möglich und empfehlenswert, wenn eine bestehende Verarbeitung bisher nicht bewertet wurde — aber sie ist kein Ersatz für die rechtzeitige Durchführung.

Wann ist eine DSFA Pflicht?

Pflichttatbestände nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO

Die DSGVO nennt drei Fälle, in denen eine DSFA zwingend durchgeführt werden muss:

TatbestandBeispiel
Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte (Profiling mit rechtlicher Wirkung)Scoring bei Kreditvergabe, automatisierte Bewerberbewertung
Umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien (Art. 9) oder strafrechtlich relevanter Daten (Art. 10)Krankenhaus-IT, genetische Forschung, Patientenakten in großem Umfang
Systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher BereicheVideoüberwachung von Einkaufsstrassen, WLAN-Tracking in Einkaufszentren

Positivliste der DSK (Muss-Liste)

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine Positivliste veröffentlicht, die konkrete Verarbeitungstätigkeiten benennt, für die eine DSFA durchzuführen ist. Auszüge:

Nr.VerarbeitungstätigkeitTypische Betroffene
1Scoring und Bewertung (Bonitat, Kreditwürdigkeit)Verbraucher
2Automatisierte Einzelfallentscheidung (Art. 22 DSGVO)Bewerber, Versicherte
3Systematische Überwachung von BeschäftigtenArbeitnehmer
4Big-Data-Analysen von KundendatenKunden, Nutzer
5Profiling mit Gesundheits-, Verhaltens- oder StandortdatenNutzer, Patienten
6Zusammenführung von Daten aus verschiedenen QuellenVerbraucher
7Verarbeitung von Daten schutzbedürftiger Personen (Kinder, Patienten, Beschäftigte)Kinder, Patienten
8Einsatz neuer Technologien (KI, Biometrie, IoT)Nutzer
9Umfangreiche VideoüberwachungÖffentlichkeit
10Tracking und Profilbildung im InternetWebsite-Besucher

Quelle: DSK-Positivliste gemäß Art. 35 Abs. 4 DSGVO, veröffentlicht im Bundesanzeiger.

Die Schwellwertanalyse: Muss ich oder muss ich nicht?

Nicht jede Datenverarbeitung erfordert eine DSFA. Die Schwellwertanalyse hilft bei der Entscheidung. Die Leitlinien der Art.-29-Datenschutzgruppe (jetzt EDSA) benennen 9 Kriterien. Treffen mindestens zwei davon zu, ist eine DSFA in der Regel erforderlich:

Nr.KriteriumBeispiel
1Bewertung oder ScoringBonitätsprüfung, Gesundheitsrisiko-Score
2Automatisierte Entscheidung mit rechtlicher WirkungKreditvergabe, automatisierte Kündigung
3Systematische ÜberwachungVideoüberwachung, GPS-Tracking, Internet-Monitoring
4Sensible Daten oder Daten höchstpersönlicher NaturGesundheitsdaten, politische Meinung, Strafregister
5Umfangreiche DatenverarbeitungViele Betroffene, große Datenmenge, lange Dauer
6Zusammenführung von DatensätzenCRM + Website-Tracking + Social-Media-Daten
7Daten schutzbedürftiger PersonenKinder, Arbeitnehmer, Patienten, Asylsuchende
8Einsatz neuer TechnologienKI-basierte Analyse, Fingerabdruck-Scanner, Gesichtserkennung
9Verarbeitung, die Betroffene an Ausübung eines Rechts hindertZugangssteuerung zu Dienstleistungen basierend auf Scoring

Praxistipp: Dokumentiere die Schwellwertanalyse auch dann, wenn du zu dem Ergebnis kommst, dass keine DSFA erforderlich ist. Das zeigt der Aufsichtsbehörde, dass du dich mit der Frage befasst hast (Rechenschaftspflicht).

Ablauf einer DSFA in 7 Schritten

Schritt 1: Verarbeitungsbeschreibung

Dokumentiere die geplante Verarbeitung vollständig:

  • Zweck: Warum werden die Daten verarbeitet?
  • Rechtsgrundlage: Art. 6 (und ggf. Art. 9) DSGVO
  • Datenkategorien: Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
  • Betroffene: Wessen Daten sind betroffen?
  • Empfänger: An wen werden Daten übermittelt?
  • Speicherdauer: Wie lange werden die Daten gespeichert?
  • Technischer Ablauf: Wie fließen die Daten durch das System?

Schritt 2: Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung

Prüfe nach Art. 35 Abs. 7 lit. b DSGVO:

  • Ist die Verarbeitung für den angegebenen Zweck erforderlich?
  • Gibt es eine weniger eingreifende Alternative (Datenminimierung, Pseudonymisierung)?
  • Ist der Zweck verhältnismäßig zum Eingriff in die Rechte der Betroffenen?
  • Sind die Betroffenen ausreichend informiert (Transparenz)?

Schritt 3: Risiken identifizieren

Identifiziere alle Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Typische Risikokategorien:

  • Vertraulichkeitsverlust: Unbefugter Zugriff auf personenbezogene Daten
  • Integritätsverlust: Veränderung oder Verfälschung von Daten
  • Verfügbarkeitsverlust: Daten sind nicht mehr zugänglich (Datenverlust)
  • Diskriminierung: Daten werden für benachteiligende Entscheidungen genutzt
  • Identitätsdiebstahl: Daten ermöglichen Identitätsmissbrauch
  • Finanzielle Schäden: Daten ermöglichen finanziellen Betrug
  • Rufschädigung: Veröffentlichung sensibler Informationen

Schritt 4: Risikobewertung (Eintrittswahrscheinlichkeit x Schwere)

Bewerte jedes identifizierte Risiko nach zwei Dimensionen:

Eintrittswahrscheinlichkeit:

StufeBeschreibungWert
GeringUnwahrscheinlich, nur bei vorsätzlichem Angriff mit hohem Aufwand1
MittelMöglich, erfordert gewisse technische Kenntnisse2
HochWahrscheinlich, könnte durch einfache Fehler oder bekannte Schwachstellen eintreten3
Sehr hochNahezu sicher, wenn keine Gegenmaßnahmen getroffen werden4

Schwere des Schadens:

StufeBeschreibungWert
GeringVorübergehende Unannehmlichkeiten, leicht behebbar1
MittelErhebliche Unannehmlichkeiten, aber überwindbar2
HochErnsthafte Konsequenzen (finanzielle Verluste, Diskriminierung)3
Sehr hochIrreversible Schäden (Gesundheitsgefährdung, Existenzbedrohung)4

Risikomatrix:

              Schwere des Schadens
              Gering  Mittel  Hoch  Sehr hoch
Wahrsch.      ------  ------  ----  ---------
Gering         1       2       3       4
Mittel         2       4       6       8
Hoch           3       6       9      12
Sehr hoch      4       8      12      16
  • 1-4: Geringes Risiko — Maßnahmen empfohlen
  • 6-9: Mittleres Risiko — Maßnahmen erforderlich
  • 12-16: Hohes Risiko — Maßnahmen zwingend, ggf. Konsultation der Aufsichtsbehörde

Schritt 5: Maßnahmen zur Risikominimierung

Für jedes identifizierte Risiko definierst du Gegenmaßnahmen:

RisikoMaßnahmeRestrisiko
Unbefugter DatenzugriffVerschlüsselung, RBAC, MFAGering
DatenverlustBackups (3-2-1-Regel), Disaster RecoveryGering
Tracking ohne EinwilligungCookie-Banner mit Script-BlockingGering
Profiling-MissbrauchPseudonymisierung, ZugriffsbeschränkungMittel
Drittlandtransfer-RisikoEU-Hosting, SCCs, Transfer Impact AssessmentMittel

Schritt 6: Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

Art. 35 Abs. 2 DSGVO verlangt, dass der Rat des Datenschutzbeauftragten (DSB) eingeholt wird. Die Stellungnahme des DSB sollte schriftlich dokumentiert werden und enthalten:

  • Bewertung der Risiken aus Sicht des DSB
  • Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen
  • Einschätzung, ob die geplanten Maßnahmen ausreichen

Schritt 7: Ergebnis und Entscheidung

Auf Basis der Risikobewertung und der geplanten Maßnahmen wird entschieden:

  • Restrisiko akzeptabel: Verarbeitung kann beginnen
  • Restrisiko nicht akzeptabel: Weitere Maßnahmen erforderlich
  • Restrisiko trotz Maßnahmen hoch: Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO)

Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO

Wenn nach der DSFA trotz aller Maßnahmen ein hohes Restrisiko verbleibt, muss der Verantwortliche die zuständige Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitung konsultieren (Art. 36 Abs. 1 DSGVO). Die Behörde hat 8 Wochen Zeit, schriftlich zu antworten — sie kann zusätzliche Maßnahmen empfehlen, die Verarbeitung einschränken oder keine Einwände erheben. In der Praxis sind Konsultationen selten, da sich Risiken meist durch geeignete TOM auf ein akzeptables Maß reduzieren lassen.

Beispiel-DSFA: Website-Tracking mit Google Analytics 4

Die folgende verkürzte DSFA illustriert den Ablauf für einen häufigen Anwendungsfall:

Verarbeitungsbeschreibung

  • Zweck: Analyse des Nutzerverhaltens auf der Website zur Optimierung des Angebots
  • Rechtsgrundlage: Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
  • Daten: IP-Adresse (anonymisiert), Seitenaufrufe, Verweildauer, Geräteinformationen, Referrer, Conversion-Events
  • Betroffene: Website-Besucher (geschätzt: 50.000/Monat)
  • Empfänger: Google Ireland Ltd. (Auftragsverarbeiter), ggf. Datentransfer an Google LLC (USA)
  • Speicherdauer: 14 Monate (GA4 Standard)

Schwellwertanalyse

KriteriumZutreffend?Begründung
Bewertung/ScoringNeinKeine Bewertung einzelner Personen
Automatisierte EntscheidungNeinKeine rechtliche Wirkung
Systematische ÜberwachungJaTracking des Nutzerverhaltens über Seitenaufrufe hinweg
Sensible DatenNeinKeine besonderen Kategorien
Umfangreiche VerarbeitungJa50.000 Besucher/Monat
ZusammenführungMöglichGoogle kann Daten übergreifend verknüpfen
Schutzbedürftige PersonenMöglichKinder können betroffen sein

Ergebnis: Mindestens 2 Kriterien treffen zu — DSFA empfehlenswert.

Risiken und Maßnahmen

RisikoWahrsch.SchwereScoreMaßnahme
Tracking ohne ConsentHochHoch9Cookie-Banner mit Script-Blocking
Drittlandtransfer USAMittelHoch6DPF-Zertifizierung prüfen, IP-Anonymisierung
Profilbildung durch GoogleMittelMittel4Google Signals deaktivieren, keine User-ID
Zugriff auf Rohdaten durch DritteGeringHoch3Zugriffssteuerung im GA4-Account

Ergebnis

Mit den definierten Maßnahmen (Cookie-Banner mit Script-Blocking, IP-Anonymisierung, Google Signals deaktiviert) ist das Restrisiko auf ein akzeptables Maß reduziert. Eine Konsultation der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

DSFA-Vorlagen und Tools

QuelleRessourceSprache
DSKKurzpapier Nr. 5 (Schritt-für-Schritt-Anleitung, Prüfschema)Deutsch
CNILPIA Tool (Open-Source, generiert PDF-Dokumentation)Englisch/Französisch
BayLDAMuster-DSFAs für verschiedene VerarbeitungenDeutsch
EDSALeitlinien WP 248 rev.01 (maßgebliche Interpretationshilfe)Deutsch/Englisch
ICO (UK)Screening-Checklist und DPIA-TemplateEnglisch

Praxis-Checkliste: DSFA durchführen

  • Schwellwertanalyse durchführen: Treffen mindestens 2 der 9 EDSA-Kriterien zu?
  • Ergebnis der Schwellwertanalyse dokumentieren (auch wenn keine DSFA nötig ist)
  • Verarbeitungsbeschreibung erstellen (Zweck, Rechtsgrundlage, Daten, Betroffene, Empfänger)
  • Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung prüfen
  • Risiken für die Betroffenen systematisch identifizieren
  • Risikobewertung durchführen (Eintrittswahrscheinlichkeit x Schwere)
  • Gegenmaßnahmen für jedes Risiko definieren
  • Restrisiko nach Maßnahmen bewerten
  • Stellungnahme des DSB einholen und dokumentieren
  • Bei hohem Restrisiko: Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO
  • DSFA-Dokument zentral ablegen und versionieren
  • Regelmäßige Überprüfung der DSFA planen (mindestens bei Änderungen an der Verarbeitung)

Fazit: DSFA als Chance

Die DSFA wird oft als bürokratische Pflicht wahrgenommen. In der Praxis ist sie aber ein wertvolles Instrument: Sie zwingt dazu, Risiken systematisch zu durchdenken, bevor etwas schiefgeht. Unternehmen, die DSFAs ernsthaft durchführen, erkennen Schwachstellen frühzeitig und können Maßnahmen ergreifen, bevor ein Datenschutzvorfall eintritt.

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