DSGVO

Datenschutz an Schulen und Bildungseinrichtungen: DSGVO-Anforderungen

Kinderdaten unterliegen besonderem Schutz. Erfahre, welche DSGVO-Regeln für Schulen gelten -- von der Einwilligung über Schul-Websites bis zu Microsoft Teams, Fotos und digitalen Klassenbüchern.

Compliso Team
8 Min. Lesezeit

Schulen und Bildungseinrichtungen verarbeiten tagtäglich personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen — eine besonders schutzwürdige Personengruppe. Die DSGVO stellt hier hohe Anforderungen, die viele Schulträger und Lehrkräfte überfordern. Dieser Artikel erklärt die zentralen Pflichten, zeigt typische Stolperfallen und liefert konkrete Handlungsempfehlungen für Schul-Websites, digitale Werkzeuge und den Umgang mit Schülerfotos.

Besonderer Schutz von Kinderdaten

Erwägungsgrund 38 der DSGVO stellt klar: Kinder verdienen besonderen Schutz bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, weil sie sich der Risiken und Folgen weniger bewusst sind. Art. 8 DSGVO regelt die Einwilligung von Kindern bei Diensten der Informationsgesellschaft (z.B. Online-Plattformen).

Die wichtigsten Grundsätze:

  • Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) gilt verstärkt: Nur Daten erheben, die für den schulischen Zweck unbedingt erforderlich sind
  • Transparenzpflichten (Art. 12 DSGVO) müssen kindgerecht formuliert werden
  • Löschfristen müssen konsequent eingehalten werden — insbesondere nach Schulabgang
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) kann bei systematischer Überwachung von Schülern erforderlich sein

Altersgrenze für die Einwilligung

Art. 8 DSGVO legt die Altersgrenze auf 16 Jahre fest, wobei EU-Mitgliedstaaten sie auf minimal 13 Jahre senken können. Deutschland hat keine abweichende Regelung getroffen — es gilt die Grenze von 16 Jahren.

Alter des KindesEinwilligung durchRechtsgrundlage
Unter 16 JahreErziehungsberechtigte (beide oder alleinsorgeberechtigt)Art. 8 Abs. 1 DSGVO
Ab 16 JahreKind selbstArt. 8 Abs. 1 DSGVO
Verarbeitung aufgrund gesetzlicher PflichtKeine Einwilligung nötigArt. 6 Abs. 1 lit. c/e DSGVO

Praxisproblem: Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht müssen grundsätzlich beide Elternteile einwilligen. Das macht die Einholung von Einwilligungen an Schulen organisatorisch anspruchsvoll.

Schul-Websites DSGVO-konform gestalten

Die Website einer Schule ist deren digitale Visitenkarte — und gleichzeitig eine der häufigsten Quellen für Datenschutzverstöße. Viele Schul-Websites verwenden Standard-Themes mit eingebauten Trackern und externen Ressourcen.

Typische Verstöße auf Schul-Websites

ProblemWarum problematischLösung
Google Fonts von Google-ServernIP-Übermittlung an Google (USA), LG München I, Az. 3 O 17493/20Fonts lokal hosten
Google Analytics (GA4)Tracking ohne Einwilligung, Datenexport in die USAEntfernen oder durch Plausible/Matomo ersetzen
YouTube-Embeds (Standard)Cookies + IP an Google bei SeitenaufrufTwo-Click-Lösung oder lite-youtube-embed
Social-Media-Plugins (Like-Button)Gemeinsame Verantwortlichkeit, EuGH Fashion IDShariff oder reine Links
Kontaktformular ohne SSLDatenerhebung über unverschlüsselte VerbindungHTTPS erzwingen
Fehlende DatenschutzerklärungVerstoß gegen Art. 13 DSGVO, abmahnfähigDSE erstellen und verlinken

Empfehlung: Schulen sollten auf ihrer Website grundsätzlich keine Tracking-Tools einsetzen. Es gibt keinen legitimen Zweck, das Surfverhalten von Eltern und Schülern auf einer Schulwebsite zu analysieren. Wenn Reichweitenanalyse gewünscht ist, kommen nur cookielose, EU-gehostete Lösungen infrage (Plausible, Matomo ohne Cookies).

Wenn eine Schul-Website ausschließlich technisch notwendige Cookies verwendet (Session-Cookie, CSRF-Token), ist kein Cookie-Banner erforderlich — ein Hinweis in der Datenschutzerklärung genügt.

Sobald jedoch Analytics, Embeds oder externe Dienste eingesetzt werden, ist ein DSGVO-konformer Cookie-Banner Pflicht. Der Banner muss:

  • Einen gleichwertigen Ablehnen-Button enthalten (keine Dark Patterns)
  • Alle Cookie-Kategorien erklären
  • Tracking erst nach Einwilligung laden (Script-Blocking)
  • Die Einwilligung dokumentieren (Nachweis für die Aufsichtsbehörde)

Microsoft Teams, Google Classroom und Schul-Software

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in ihren Beschlüssen wiederholt auf die Problematik von Microsoft 365 an Schulen hingewiesen. Die Kernkritik:

Microsoft 365 / Teams

  • Telemetriedaten: Microsoft erfasst umfangreiche Nutzungsdaten, deren Umfang und Zweck nicht vollständig transparent ist
  • Drittlandtransfer: Daten werden in die USA übermittelt; das EU-US Data Privacy Framework (DPF) bietet zwar eine Rechtsgrundlage, ist aber rechtlich umstritten
  • Auftragsverarbeitung: Der Microsoft-AVV war laut mehreren Aufsichtsbehörden lange nicht DSGVO-konform
  • DSK-Stellungnahme (2022): “Ein datenschutzkonformer Einsatz von Microsoft 365 ist auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht nachweisbar”

Google Workspace for Education

  • Google bietet eine Education-Variante mit deaktivierten Werbefunktionen
  • Aufsichtsbehörden bewerten Google Workspace for Education teilweise als akzeptabel, wenn die Konfiguration stimmt: Werbung deaktiviert, Diagnosedaten minimal, AVV abgeschlossen
  • Die Verantwortung für die korrekte Konfiguration liegt beim Schulträger

Vergleich: Schul-Plattformen

PlattformServer-StandortAVV verfügbarE2E-VerschlüsselungKostenDSK-Bewertung
Microsoft 365 EducationUSA/EU (wählbar)JaNein (Standard)Kostenlos (A1)Kritisch
Google Workspace EducationUSA/EUJaNeinKostenlos (Fundamentals)Kritisch
Moodle (self-hosted)Eigener ServerNicht nötigNach KonfigurationHosting-KostenEmpfohlen
HPI Schul-Cloud / dBildungscloudDeutschlandNicht nötigJa (teilweise)KostenlosEmpfohlen
IServDeutschlandJaNach KonfigurationAb 1 EUR/Schüler/JahrEmpfohlen
Nextcloud (self-hosted)Eigener ServerNicht nötigJa (E2E-Modul)Hosting-KostenEmpfohlen

Handlungsempfehlung: Schulträger sollten EU-gehostete oder self-hosted Lösungen bevorzugen. Wenn Microsoft 365 oder Google eingesetzt wird, muss der Schulträger eine dokumentierte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO durchführen.

Messenger und Kommunikation

WhatsApp an Schulen: Ein klares Nein

WhatsApp an Schulen ist datenschutzrechtlich unzulässig. Die Gründe:

  • WhatsApp überträgt das gesamte Adressbuch an Meta-Server — darunter Kontaktdaten von Schülern und Eltern, die nicht eingewilligt haben
  • Keine Möglichkeit eines DSGVO-konformen AVV für Schulen
  • Mehrere Aufsichtsbehörden (z.B. Baden-Württemberg, Hessen) haben den Einsatz ausdrücklich untersagt

Empfohlene Alternativen

MessengerOpen SourceE2E-VerschlüsselungSelf-HostingGeeignet für Schulen
SignalJaJa (Standard)NeinBedingt (US-Server)
Threema EducationNeinJa (Standard)NeinJa (Schweizer Server)
Element/MatrixJaJa (Standard)JaJa (empfohlen)
WireJaJa (Standard)Ja (Enterprise)Ja (EU-Server)

Threema Education bietet ein spezielles Schulpaket: Keine Telefonnummer erforderlich, Verwaltung über Schulportal, Schweizer Hosting, DSGVO-konform. Kosten ab 1,50 EUR pro Schüler und Jahr.

Fotos von Schülern: Einwilligung und KUG

Das Fotografieren und Veröffentlichen von Schülerfotos ist ein Dauerthema an Schulen. Es greifen zwei Rechtsregime:

  1. DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. a): Einwilligung erforderlich, jederzeit widerrufbar
  2. Kunsturhebergesetz (KUG) SS 22, 23: Recht am eigenen Bild

Wann brauche ich welche Einwilligung?

SituationRechtsgrundlageEinwilligung von
Klassenfoto auf der WebsiteArt. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO + SS 22 KUGErziehungsberechtigte aller abgebildeten Schüler
Foto in der Schülerzeitung (gedruckt)SS 22 KUGErziehungsberechtigte
Foto bei Schulveranstaltung (intern)Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (öffentliches Interesse)Ggf. Widerspruchsrecht (Art. 21)
Foto in Social MediaArt. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO + SS 22 KUGErziehungsberechtigte, ausdrücklich für Social Media
Porträtfoto auf SchulausweisArt. 6 Abs. 1 lit. e DSGVOKeine separate Einwilligung nötig

Wichtig: Die Einwilligung muss spezifisch formuliert sein. Eine Pauschaleinwilligung (“Hiermit gestatte ich, dass Fotos meines Kindes verwendet werden dürfen”) reicht nicht aus. Es muss klar sein, wo (Website, Jahrbuch, Social Media) und wie lange das Foto veröffentlicht wird.

Widerruf: Bei Widerruf der Einwilligung müssen die Fotos zeitnah entfernt werden — auch aus Google-Caches (Antrag auf Entfernung bei Google möglich).

Videoüberwachung auf dem Schulgelände

Videoüberwachung an Schulen ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig:

  • Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. Landesdatenschutzgesetz (variiert je Bundesland)
  • Verhältnismäßigkeit: Nur dort, wo mildere Mittel (Beleuchtung, Zaun, Schloss) nicht ausreichen
  • Räumliche Beschränkung: Nur Außenbereiche (Eingänge, Parkplätze). Klassenzimmer, Flure, Toiletten und Pausenhof sind tabu
  • Zeitliche Beschränkung: Nur außerhalb der Schulzeiten (nachts, am Wochenende)
  • Speicherdauer: Maximal 48-72 Stunden, dann automatische Löschung
  • Kennzeichnung: Deutliche Hinweisschilder mit Angaben nach Art. 13 DSGVO (Verantwortlicher, Zweck, Speicherdauer, Kontakt DSB)
  • DSFA: Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist bei systematischer Videoüberwachung Pflicht

Digitale Klassenbücher und Verwaltungssoftware

Digitale Klassenbücher (z.B. WebUntis, SchulCloud, DieSchulApp) verarbeiten besonders sensible Daten:

  • Anwesenheitsdaten (unentschuldigte Fehlzeiten = Gesundheitsdaten?)
  • Noten und Leistungsbewertungen
  • Disziplinarmaßnahmen
  • Förderbedarf und sonderpädagogische Maßnahmen

Anforderungen:

  • Hosting in der EU, idealerweise beim Landesrechenzentrum oder zertifiziertem Dienstleister
  • Rollenbasierter Zugriff: Lehrkräfte sehen nur ihre Klassen, Eltern nur ihr Kind
  • Verschlüsselung der Daten at rest und in transit
  • Automatische Löschfristen nach Landesschulgesetz (variiert: 2-10 Jahre nach Schulabgang)
  • Kein Cloud-Backup auf US-Servern

Praxis-Checkliste: Datenschutz an Schulen

  • Datenschutzbeauftragter für die Schule bestellt? (In den meisten Bundesländern Pflicht ab einer bestimmten Schulgröße)
  • Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO erstellt?
  • Schul-Website auf externe Ressourcen geprüft (Google Fonts, Analytics, Embeds)?
  • Cookie-Banner korrekt eingerichtet oder nicht-notwendige Cookies entfernt?
  • Datenschutzerklärung vorhanden und vollständig?
  • Impressum vorhanden (SS 5 TMG)?
  • Einwilligungsformulare für Fotos spezifisch und aktuell?
  • Messenger-Nutzung geprüft (kein WhatsApp für schulische Kommunikation)?
  • AVV mit allen externen Dienstleistern (Schulverwaltungssoftware, LMS, Videokonferenz) abgeschlossen?
  • Videoüberwachung (falls vorhanden) rechtlich geprüft und beschildert?
  • Löschkonzept für Schülerdaten erstellt und umgesetzt?
  • Lehrkräfte zum Thema Datenschutz geschult?

Schul-Website automatisch prüfen

Gerade Schul-Websites, die oft von ehrenamtlichen Lehrkräften oder Eltern betreut werden, enthalten häufig versteckte Datenschutzverstöße: externe Google Fonts, eingebettete YouTube-Videos, vergessene Analytics-Snippets oder Social-Media-Plugins aus der Ersteinrichtung.

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